
Gültigkeitsdauer der Eichung
Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist gemäß § 12 der Eichordnung auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus dem Anhang B der Eichordnung Allgemeine Vorschriften etwas anders ergibt.Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht bzw. die Metrologie-Kennzeichnung (Teil der MID Kennzeichnung) angebracht wurde.
Vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer (EGD) muss eine erneute Eichung erfolgen.
Wurde z.B. ein Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10cbm/h oder kleiner im Jahre 2012 geeicht bzw. die Metrologie- Kennzeichnung angebracht, so endet seine 8-jährige Eichgültigkeitsdauer am 31. Dezember 2020. Der Zähler muss demnach bis zum 31. Dezember 2020 erneut geeicht werden. Eine erneute Konformitätserklärung des Zählers durch den Hersteller ist nicht mehr möglich.
Gültigkeitsdauer für Gaszähler und Zusatzeinrichtungen nach Anhang B der Eichordnung:
Balgengasszähler | 8 Jahre |
maximaler Durchfluss höchstens 10 cbm/h | |
Balgengasszähler | 12 Jahre |
Durchfluss über 10 cbm/h bis 25cbm/h | |
Balgen- und Drehkolbengasszähler | 16 Jahre |
Durchfluss über 25 cbm/h bis 1600cbm/h |
Gesetzlicher Turnus und Stichprobenverfahren
Bei Balgengaszählern kann nach § 14 der Eichordnung in Verbindung mit Anhang B die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung (nach PTB Mitteilung 102) nachgewiesen wurde.