Diskriminierungsfreier Netzzugang
Die EWR GmbH nutzt ein integriertes 2-Mandanten-Model und stellt ihr Stromnetz diskriminierungsfrei zur Verfügung. Wir schaffen Transparenz und gewähren jedem Lieferanten den freien Zugang zu unserem Energieversorgungsnetz. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages zur Netznutzung oder eines separaten Netznutzungsvertrages.
Netznutzungsentgelte
- Netznutzungsentgelte Strom der EWR GmbH 2024
- Netznutzungsentgelte Strom der EWR GmbH 2023
- Netznutzungsentgelte Strom der EWR GmbH 2022
- Netznutzungsentgelte Strom der EWR GmbH 2021
- Netznutzungsentgelte Strom der EWR GmbH 2020
- Netznutzungsentgelte Strom der EWR GmbH 2019
- Netznutzungsentgelte Strom der EWR GmbH 2018
- Referenzpreisblatt der EWR GmbH zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach §18 Abs. 2 StromNEV
KWK-G Umlage: Beachtung nach §§ 26-27 KWK-G
Nach dem neuen EnFG muss die Meldung über den selbstverbrauchten Strom ausschließlich über den jeweiligen Stromlieferanten erfolgen! Der dem Verteilnetzbetreiber eine Information über die Marktkommunikation (Edifact Format) zukommen lässt, um die Reduzierung der Umlagen abzurechnen.
Bitte nutzen Sie das im Anhang begefügte Formular, um dies an Ihren Lieferanten zu senden, der wiederum die Mitteilung in die Wege leitet.
Unternehmen, die im Jahr 2016 noch zu Letztverbrauchergruppe B oder C zählten und seit dem 01.01.2017 nicht unter die neuen Priviligierungstatbestände der §§ 27 ff. KWKG 2017 für eine begrenzte KWK-Umlage fallen, konnten in den Jahren 2017 und 2018 die Übergangsregelung des §36 Abs. 3 KWK 2017 nutzen (sog. "Verdoppelungsgrenze"). Diese Verdoppelungsgrenze fand jedoch letztmalig für das Jahr 2018 Anwendung.
Eine Begrenzung der KWK-Umlage ist nunmehr ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Besonderen Ausgleichsregelung gemäß den §§ 63 ff. EEG 2017, für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG 2017) möglich. Die Abrechnung der begrenzten KWK-Umlage nach diesen Neuregelungen erfolgt zum Teil, insbesondere für Abnahmestellen stromkostenintensiver Unternehmen mit Begrenzungsbescheid, unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Aufgrund der in §17f Abs.1 Abs.5 Satz 2 EnWG geänderten Verweisung auf das KWKG 2017- anstelle des vormaligen statistischen Verweises auf das KWKG 2016- gelten vorstehende Ausführungen auch für eine Begrenzung der Offshore-Netzumlage entsprechend.
Um die Meldung zu vereinfachen nutzen Sie als Letztverbraucher bitte unser Rückmeldeformular, welches hier als Download bereit steht.
Preise für Mehr-/Mindermengenabrechung
Bitte berücksichtigen Sie hierfür die Veröffentlichungen auf den Seiten des BDEW.
Messentgelte
Alle Informationen zu den Messentgelten finden Sie im Bereich Messstellenbetrieb.
Individuelle Netzentgelte
Letztverbraucher, die eine atypische Netznutzung aufweisen, können nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) beim Netzbetreiber ein individuelles Entgelt für die Netznutzung beantragen.
Dem Unternehmen Härterei Carl Gommann GmbH in Remscheid mit der MaLo: DE0005344285500000000000000023237 auf der Mittelspannungsebene wird nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt aufgrund einer atypischen Netznutzung gewährt.
Eine atypische Netznutzung liegt vor, wenn die Zeitpunkte des maximalen Energiebezugs eines Letztverbrauchers außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegen.
Baukostenzuschüsse für 10kV Anlagen
Die Höhe der zu zahlenden Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer 10kV Anlage finden Sie hier unter dem Punkt Anmeldung Hausanschluss / Preisblatt Stromhausanschluss / Sperrkosten
Netzzugangsverträge
Konzessionsabgabe
Laut Konzessionsabgabeverordnung, benennt der zuständige Netzbetreiber die Haupt- und Schwachlastzeiten: Im Netzgebiet der EWR GmbH gelten folgende Zeiten:
Montag - Freitag:
Hauptlastzeit: 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Schwachlastzeit: 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr
Freitag - Montag:
Schwachlastzeit: 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr
Auszug aus der KOV: §2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
a) Bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, 0,61 Cent.
b) Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner | 1,32 Cent |
bis 100.000 Einwohner | 1,59 Cent |
bis 500.000 Einwohner | 1,99 Cent |
über 500.000 Einwohner | 2,39 Cent |
Hochlastzeitfenster
- Hochlastzeitfenster der Ebenen MS // MS / NS // NS 2024
- Hochlastzeitfenster der Ebenen MS // MS / NS // NS 2023
- Hochlastzeitfenster der Ebenen MS // MS / NS // NS 2022
- Hochlastzeitfenster der Ebenen MS // MS / NS // NS 2021
- Hochlastzeitfenster der Ebenen MS // MS / NS // NS 2020
- Hochlastzeitfenster der Ebenen MS // MS / NS // NS 2019
- Hochlastzeitfenster der Ebenen MS // MS / NS // NS 2018