Netzanschluss Strom
Allgemeine Anschlussbedingungen
Zum 08.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung / Niederdruckanschlussverordnung (NAV / NDAV, BGBl. I 2006, S. 2477 vom 01.11.2006) in Kraft getreten. NAV / NDAV haben unmittelbaren Einfluss auf die mit uns abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung / Niederdruck an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV / NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge (basierend auf den AVBEltV / AVBGasV) zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV / NDAV erfolgt mit Wirkung auf den 08.05.2007. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV / NDAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.
Technische Anschlussbedingungen (TAB)
Technische Anschlussbedingungen Niederspannung
Die Grundlage unserer Technischen Anschlussbedingungen bilden die aktuell gültigen Technischen Anschlussregeln des VDE/FNN (Bsp.: VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, …), der aktuell gültige BDEW-Bundesmusterwortlaut für Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2019) sowie unsere EWR-eigenen Ergänzungen und Präzisierungen zu Anschlüssen an unser Nieder- und Mittelspannungsnetz.
- VDE-AR-N 4100
- Bundesmusterwortlaut für TAB 2023 Niederspannung
- Organisatorische Informationen und ergänzende Hinweise zur TAB 2019
Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung
Technische Mindestanforderungen (TMA)
In Folge des novellierten Energiewirtschaftsrechts ist der Netzzugang in Deutschland neu geregelt worden. So sind die Netzbetreiber nun dazu verpflichtet, ihre Stromnetze diskriminierungsfrei allen anderen Unternehmen für die Belieferung der Kunden zur Verfügung zu stellen.
Als rechtliche Grundlage für den Zugang und die Nutzung der Netze gelten dabei das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Aus den folgenden PDF-Dokumenten können Sie sich die Technischen Richtlinien für den Netzanschluss bzw. Netzzugang herunterladen.
Sollten die gesuchten Dokumente nicht vorhanden sein, können Sie auch die unten aufgeführten Dokumente und weitere direkt beim BDEW herunterladen.
- Hier gelangen Sie zu der Seite des BDEW.
- Distribution Code 2003 Regeln für den Zugang zu Verteilnetzen
- Regeln und Übergangsfristen Erzeugungsanlagen am MS Netz
- Erzeugungsanlagen am NS Netz
- Ergänzende Hinweise zur VDEW Richtlinie Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- VDE|FNN verabschiedet neuen Metering Code als Anwendungsregel
- VDE-Anwendungsregel für Anschlussschränke im Freien
- VDN Richtlinie Leistungsbeschreibung für Messung und Abrechnung der Netznutzung 2006
- Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1
- Notstromanlagen
- Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Stromverteilnetz der EWR GmbH
Anmeldung Netzanschluss / Hausanschluss
Informationen und Dokumente zum Netzanschluss
Wir möchten Sie bitten, primär unser neues Netzanschlussportal zu nutzen, damit wir die Anmeldungen von Netzanschlüssen und Photovoltaikanlagen etc. effizienter und schneller gestalten können. Durch die hohe Anzahl von Anträgen, ist die digitale Lösung der einzige Weg, Ihnen schnell weiterhelfen zu können.
Vielen Dank
Ihre EWR GmbH
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, ein Haus zu bauen oder ein bestehendes zu modernisieren? Wir beraten Sie vom ersten Spatenstich an umfassend über Anschlussmöglichkeiten und Ausführungsvarianten Ihres Hausanschlusses an unser Strom-Versorgungsnetz.
Lassen Sie sich als Firmenkunde oder Privatkunde ein interessantes Angebot unterbreiten!
Um die Hausanschlüsse in Zukunft mit weniger technischem Aufwand, in kürzerer Zeit zu gestalten, haben wir gemeinsam mit anderen Stadtwerken ein Projekt "Bergischer Hausanschluss" durchgeführt. Ein erster Erfahrungsbericht hierzu liegt bereits vor.
Weitere Aufträge zur Zählermontage (Wasser und Wärme) finden Sie hier: EWR GmbH
Niederspannungsnetzanschluss
- Allgemeine Bauherreninformation
- Inbetriebsetzungs- und Änderungsaufträge / Serviceleistungen Zählerservice
- Preisblatt Stromhausanschluss / Sperrkosten / Abtrennung
- Abtrennung Netzanschluss
Mittelspannungsnetzanschluss
Vorübergehend angeschlossene Anlagen (Baustrom)
Für Baustellen, Veranstaltungen etc. können Sie elektrische Energie über einen Anschluss mit Messeinrichtung aus dem Niederspannungsnetz der EWR GmbH entnehmen. Die Entnahme von elektrischer Energie darf grundsätzlich nur über Messeinrichtungen und Stromwandler der EWR GmbH erfolgen.
Es ist zwingend notwendig den Antrag komplett ausgefüllt, vom Anschlussnutzer (Kunden) und eventuell vom abweichenden Auftraggeber (Rechnungsempfänger) unterschrieben und vom beantragenden Installateur abgestempelt und unterschrieben einzureichen.
Die Gesamtleistung, der Gleichzeitigkeitsfaktor und die daraus resultierende gleichzeitig benötige Leistung muss angegeben werden und alle notwendigen Datenblätter zu anmeldepflichtigen Geräten sind mit der Antragstellung einzureichen.
Unvollständig eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.
Gewünschter Anschlusspunkt und Bereitstellungstermin sind berücksichtigt.
Für die Freigabe durch die EWR müssen mindestens 3 - 4 Wochen eingeplant werden.
Anmeldung Baustrom
Vorübergehend angeschlossene Anlagen (Baustrom)
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Ihre EWR GmbH
Für Baustellen, Veranstaltungen etc. können Sie elektrische Energie über einen Anschluss mit Messeinrichtung aus dem Niederspannungsnetz der EWR GmbH entnehmen. Die Entnahme von elektrischer Energie darf grundsätzlich nur über Messeinrichtungen und Stromwandler der EWR GmbH erfolgen.
Es ist zwingend notwendig den Antrag komplett ausgefüllt, vom Anschlussnutzer (Kunden) und eventuell vom abweichenden Auftraggeber (Rechnungsempfänger) unterschrieben und vom beantragenden Installateur abgestempelt und unterschrieben einzureichen.
Die Gesamtleistung, der Gleichzeitigkeitsfaktor und die daraus resultierende gleichzeitig benötige Leistung muss angegeben werden und alle notwendigen Datenblätter zu anmeldepflichtigen Geräten sind mit der Antragstellung einzureichen.
Unvollständig eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.
Gewünschter Anschlusspunkt und Bereitstellungstermin sind berücksichtigt.
Für die Freigabe durch die EWR müssen mindestens 3 - 4 Wochen eingeplant werden.
Die Inbetriebnahme der vorübergehend angeschlossenen Anlagen ist kostenpflichtig:
Anlagen bis 40kW 279,00 €
Anlagen größer 40 kW 724,00 €
Anmeldung Elektromobilität
Elektromobilität startet durch und dafür braucht man starke Stromnetze
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Vielen Dank
Ihre EWR GmbH
Laut Bundesregierung sollen bis 2020 ca. 1 Million und bis 2030 ca. 6 Millionen Elektroautos in Deutschland fahren. Auch in Remscheid nimmt die Elektromobilität Fahrt auf. Damit dies gelingen kann, wird die Anzahl an Ladesäulen steigen, um die Fahrzeuge mit Energie versorgen. Dies funktioniert nur mit einem leistungsstarken Stromnetz. Hier können Sie sich auf uns verlassen, wir sind das Netz und der doppelte Boden für die Mobilitätswende in Remscheid!
Möchten Sie Ihr Elektroauto komfortabel zu Hause laden? Wir, die EWR ermöglichen Ihnen dies und unterstützen Sie gerne dabei. Je genauer wir Ihren Bedarf kennen, desto besser können wir das Stromnetz auf morgen vorbereiten. Für uns, die EWR, steht Ihre nachhaltige Versorgungssicherheit an erster Stelle und dazu brauchen wir Ihre Unterstützung.
Melden Sie Ihre Ladeeinrichtung an, die Mobilitätswende gelingt nur gemeinsam.
Um sich auf dem Weg zur emissionsfreien Mobilität nicht zu verfahren, finden Sie hier weitere wichtige und auch nützliche Informationen rund um die Elektromobilität:
Elektroinstallation
Bei Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge liegt eine Dauerstrombelastung vor. Die Gebäudeinstallation - insbesondere die zugehörigen Steckdosen - sind auf Dauerstrombelastbarkeit zu prüfen. Übliche Haushaltssteckdosen (Schutzkontaktsteckdosen) sind nicht für eine Dauerstrombelastung ausgelegt.
Achtung Brandgefahr!
Lassen Sie sich bitte bei der Auswahl und Installation Ihrer Ladeeinrichtung (Ladesäule, Wallbox, …) von einem kompetenten Elektroinstallationsbetrieb unterstützen.
Netzanschluss
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge > 3,6 kVA sind beim Netzbetreiber anzumelden. Entsprechend des Leistungsbedarfs prüft der Netzbetreiber die Netzverträglichkeit, die sich daraus ergebenden Kosten trägt der Antragsteller. Beim Anschluss mehrerer Ladeeinrichtungen an einem Netzverknüpfungspunkt können die Kosten für den Netzanschluss durch den Einsatz eines Lastmanagements reduziert werden.
Weitere Informationsquellen:
- Informationen Ladeeinrichtungen
- Anmeldeformular Ladeeinrichtungen
- FNN Checkliste Ladeeinrichtung
- Wie funktioniert das Stromnetz?
- Informationsseite des VDN
- Anzeige Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur
- E-CHECK E-Mobilität
- Der Technische Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität
Anmeldung Erzeugungsanlage ≤ 600 VA
Im Umweltschutz ist es sehr wichtig, dass jeder Bürger seinen Beitrag dazu leistet. Ein Aspekt, bei proaktivem Umweltschutz, ist der sparsame Umgang jedes Einzelnen mit Energie. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, an Ort und Stelle, an dem Energie verbraucht wird, diese umweltschonend zu erzeugen. Je nach Sonneneinstrahlung und Energiebedarf vor Ort kann durch Einsatz einer sog. Steckersolaranlage diese Energie umweltschonend bereitgestellt werden.
Aber Achtung
Damit sich diese Anlagen nicht negativ auf das Stromnetz auswirken (negative Netzrückwirkungen, lokale Stromausfälle, …) und die Versorgungssicherheit unserer Kunden - also auch Ihre - nicht gefährdet wird, sind einige Punkte zu berücksichtigen:
- Die Installation, an welche die Steckersolaranlage angeschlossen werden soll, ist durch ein zugelassenes Elektroinstallationsunternehmen diesbezüglich zu überprüfen und ggf. anzupassen inklusive Messeinrichtung (Zähler)
Achtung: Geschieht dies nicht, besteht ein Brandrisiko bzw. es könnte bei Anschluss des Gerätes der Versicherungsschutz Ihres Gebäudes erloschen sein. - Maximale Erzeugungsleistung von 600 W darf nicht überschritten werden.
- Der erzeugte Strom ist vorrangig selbst zu verbrauchen. Für Überschusseinspeisungen ins öffentliche Netz wird keine Vergütung gewährt.
- Die Erzeugungsanlage entspricht den Bedingungen der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Das entsprechende Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat liegt dem Eigentümer vor und kann auf Nachfrage vorgelegt werden.
- Die Anlage darf nur über eine spezielle Steckvorrichtung - gemäß DIN VDE V 0628-1, DIN VDE V 0100-551, DIN VDE V 0100-551-1 – an Ihre Elektroinstallation angeschlossen werden.
- Die vorhandene Messeinrichtung muss auf Grundlage des MsbG auf mindestens eine moderne Messeinrichtung zur Erfassung beider Energierichtungen gewechselt werden.
- Anschluss mehrerer Steckersolaranlagen über Mehrfachsteckdosen ist strengstens verboten. Bei Betrieb besteht eine sehr hohe Brandgefahr und der Versicherungsschutz erlischt (s. o.).
- Steckersolaranlagen müssen bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
- Steckersolaranlagen sind zwingend beim zuständigen Netzbetreiber – in Remscheid EWR GmbH - anzumelden.
- Bei Kauf der Mini-PV-Anlage bitte auf Qualität und die dafür verwendeten Kennzeichnungen (CE, VDE, GS, …) achten.
Mit der Berücksichtigung dieser Punkte sollten Sie dem proaktiven Umweltschutz ohne gravierende Sicherheitsrisiken ein gutes Stück nähergekommen sein. Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit Ihrer PV-Anlage.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Was ist eine steckerfertige Photovoltaik-Anlage?
Die hier genannte „steckerfertige Photovoltaik-Anlage“ hat viele Namen (steckbare PV-Anlagen, Mini-PV, Balkon-PV, Balkon-Kraftwerk, Guerilla-PV, Plug and Play-PV und viele mehr), aber nur eine Bedeutung. Grundsätzlich beschreiben all diese Begriffe eine aus einem oder wenigen PV-Modulen und Wechselrichter bestehende PV-Anlage, die direkt an eine Steckdose des eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreises angeschlossen werden kann. Zu beachten ist: Eine normgerechte Anwendung kann nur mit einer speziellen Energiesteckdose sichergestellt werden. Die haushaltsüblichen Schutzkontaktsteckdosen sind nicht für den Einsatz von Erzeugungsanlagen mit Steckern zugelassen.
Sind steckerfertige PV-Anlagen in einem vorhandenen Stromkreis zulässig?
Ja. Mit der im Mai 2018 veröffentlichten Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, PV-Anlagen auch in einen vorhandenen Endstromkreis einzubinden. Der Anschluss darf aber ausschließlich über einen speziellen Stecker oder eine feste Installation erfolgen.
Benötige ich für den Anschluss von steckerfertigen PV-Anlagen eine Elektrofachkraft?
Ja. Wenn ein vorhandener Stromkreis genutzt werden soll, muss eine Elektrofachkraft prüfen, ob die Leitung für die Einspeisung ausreichend dimensioniert ist. Evtl. muss hier die vorhandene Sicherung gegen eine kleinere Sicherung getauscht werden, um den Stromkreis vor Überlastung und vor Brand zu schützen. Der normativ geforderte Austausch der Haushaltssteckdose (Schutzkontaktsteckdose) gegen eine spezielle Energiesteckdose, aber auch eine feste Installation muss durch eine Elektrofachkraft ausgeführt werden.
Sind steckerfertige PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur meldepflichtig?
Ja. Steckerfertige PV-Anlagen müssen der Niederspannungsanschlussverordnung zufolge denselben Anmeldeprozess durchlaufen, wie es andere PV-Anlagen auch tun müssen. Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist über diesen Link zu erreichen.
Sind steckerfertige PV-Anlagen beim Netzbetreiber meldepflichtig?
Ja. Nach der Niederspannungsanschlussverordnung und der VDE-Anwendungsregel „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz†(VDE-AR-N 4105), ist eine Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich. So wie auch bei großen Verbrauchsgeräten (zum Beispiel Durchlauferhitzer) müssen die Netzbetreiber wissen, wo sie in ihrem Netz vorkommen. Das erleichtert und beschleunigt die Ursachensuche, wenn zum Beispiel unzulässige Netzrückwirkungen auftreten und benachbarte Netzkunden Probleme haben. Eine vereinfachte Inbetriebsetzung für steckerfertige PV-Anlagen wird mit der Neufassung der genannten Anwendungsregel unter festgelegten Bedingungen ermöglicht.
Sind besondere Zähler für den Betrieb von steckerfertigen PV-Anlagen notwendig?
Das hängt vom bereits vorhandenen Zähler ab. Ist nur ein „normaler“ Zähler (Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre) vorhanden, muss er gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht werden. Verschiedenste Gründe machen Zweirichtungszähler notwendig. Der Wichtigste: Wird durch eine Erzeugungsanlage im Privathaushalt Strom ins öffentliche Netz eingespeist, dreht sich ein „normaler“ Zähler rückwärts. Dabei verhält es sich ähnlich wie bei der Manipulation von Kilometerzählern im Fahrzeug: Erbrachte Leistung wird unterschlagen. Wie beim Autoverkauf kann dies zu einer Strafanzeige wegen Betrugs führen. Diese Anzeige würde im Falle der steckerfertigen PV-Anlagen durch den Messstellenbetreiber erfolgen. Zudem stellt ein Rückwärtslaufen des Zählers einen Verstoß gegen das Steuerrecht dar und fällt unter Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung.
Auch ein normaler Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre ist nicht ausreichend, da die ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Energiemengen erfasst werden müssen. Für den Betrieb einer steckerfertigen PV-Anlage muss immer ein Zweirichtungszähler genutzt werden.
Besteht Brandgefahr während des Betriebs einer steckerfertigen PV-Anlage?
Bei Einhaltung einer normgerechten Inbetriebsetzung der steckerfertigen PV-Anlage besteht grundsätzlich keine Brandgefahr. Für eine normgerechte Installation müssen insbesondere die Anforderungen der DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) eingehalten werden. Darin sind u. a. Anforderungen an die Leitungsdimensionierung, Anschlussart und Schutzeinrichtungen enthalten.
Darf eine steckerfertige PV-Anlage einfach an eine Haushaltssteckdose (Schutzkontaktstecker) angeschlossen werden?
Nein. Es muss eine spezielle Energiesteckdose (z. B. nach der Vornom DIN VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1)) genutzt werden. Anlagen mit dem typischen Schutzkontaktstecker sind in Deutschland nicht zulässig. Besonders wichtig: Es dürfen niemals mehrere Anlagen über eine Mehrfach-Verteilersteckdose an eine Haushaltssteckdose angeschlossen werden. Hierbei kann es zu einer Überlastung der Stromleitung und damit zum Brand kommen.
Ist es erlaubt, den produzierten Strom einfach ins öffentliche Stromnetz zu leiten?
Ist ein Zweirichtungszähler vorhanden und die steckerfertige PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur sowie dem örtlichen Netzbetreiber angemeldet, ist eine Einspeisung ins öffentliche Stromnetz zulässig.
Gibt es in Deutschland eine Bagatellgrenze für die maximale Leistung solcher Anlagen?
Es gibt in Deutschland aktuell keine Bagatellgrenze. Welche maximale PV-Leistung technisch zulässig ist, steht in Frage 14. Es ist also durchaus möglich, auch steckerfertige PV-Anlagen mit einer Scheinleistung SAmax > 600 VA anzuschließen. Dann ist zusätzlich zu den Anforderungen zum Anschluss gemäß VDE-AR-N 4105:2018-11 zwingend die Unterschrift des Anlagenerrichters im Inbetriebsetzungsprotokoll einzuholen.
Es ist dabei zu beachten, dass
der Anschluss weiterhin ausschließlich über eine spezielle Energiesteckvorrichtung (nähere Informationen dazu unter Frage 3 und 11)
oder eine feste Installation
und nur durch eine beim Netzbetreiber eingetragene Elektrofachkraft erfolgt.
Bis wie viel Watt ist eine steckerfertige PV-Anlage mit spezieller Energiesteckvorrichtung zulässig?
Die maximal anschließbare Leistung einer steckerfertigen PV Anlage ist abhängig vom Leiterquerschnitt der vorhanden Zuleitung und von der Strombelastbarkeit der Steckvorrichtung. Die Energiesteckvorrichtung nach Vornorm DIN VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1) ist für maximal 16 A (3,68 kVA) zugelassen. Pro Energiesteckvorrichtung ist eine Erzeugungsanlage zulässig.
Beispiel: Bei einem Leiterquerschnitt von 1,5 mm² ist dies auf maximal 16 A (3,68 kVA) begrenzt. Hierbei ist zu beachten, dass bei Verwendung eines vorhandenen Endstromkreises die Leitungsbelastung mit der Berechnungsformel aus der Vornorm DIN VDE V 0100-551-1 (VDE V 0100-551-1) zwingend eingehalten werden muss.
Anmeldung Erzeugungsanlage
Die unten zum Download zur Verfügung gestellten Dateien, können Sie zur Kontaktaufnahme mit uns als Netzbetreiber verwenden.
Eine Netzanschlussbeurteilung, mit der störende Netzrückwirkungen vermieden werden sollen, ist für Anlagenleistungen < 30 kW kostenfrei. Bei einer geplanten Anlage ≥ 30 kW fallen Gebühren an, sollte diese nicht zur Ausführung kommen.
Die Inbetriebnahme der Anlage, die in der Regel zusammen mit einem Elektroinstallateur und einem Beauftragten der EWR GmbH durchgeführt wird, darf erst nach Zustimmung der EWR GmbH erfolgen.
Sämtliche Entgelte hierfür sind im Internetauftritt der EWR GmbH veröffentlicht.
Hilfestellung Auswahl Anwendungsregel 4110/4105
Niederspannung (VDE-AR-N 4105)
Mittelspannung (VDE-AR-N 4110)
Wichtig: Eine 10 kV-Station ist bei Anwendung der VDE-AR-N 4110 immer vorgeschrieben.
Beispiele zur Bestimmung der installierten Leistung
Wirkleistung von jeweils PA max. ≤135 kW (VDE-AR-N 4105)
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragstellung Erzeugungsanlage
- Lageplan
- Konformitätsnachweis / NA-Schutz Zertifikat
- Installateurausweis bei auswertigen Elektrofachbetrieben
Wirkleistung von jeweils PA max. ≥135 kW (VDE-AR-N 4110)
Hinweise:
- Die Wirklinien für die QU-Schutzeinrichtung sind im Übersichtsschaltplan einzuzeichnen.
- Die Wandler (drei Spannungswandler [3-Kern] und drei Stromwandler [2-Kern]) für die QU-Schutzeinrichtung sind, gemäß der Anforderungen der VDE-AR-N 4110, durch den Anlagenbetreiber zu stellen.
- Das Einspeisemanagement erfolgt über Funkrundsteuerempfänger der Westenergie Metering GmbH.
Inbetriebsetzungs- und Änderungsaufträge
Einspeisemanagement Funkrundsteuerempfänger (FRE)
(ab 25 kWp verpflichtend)
Das Schaltgerät RD-2.0-Ready (Funkrundsteuerempfänger) ist unter: https://onlineshop-metering.westenergie.de zu beziehen.
Hierzu wählen Sie im Menü - Schaltgeräte – Funk-Rundsteuerempfänger - BV0002: Komplettpaket für EEG-Anlagen aus und vervollständigen die notwendigen Angaben beim Bestellvorgang.
Besonderheit bei Neuanlagen Park-ID „Neuanlage“ eintragen
Die Montage erfolgt durch Ihren Elektroinstallateur nach unseren Vorgaben.
- Das Schaltgerät RD-2.0-Ready ist entweder in einem plombierbaren Gehäuse mit der Schutzklasse IP54 oder im Zählerschrank einzubauen.
- Die Vorsicherung 6A ist ebenfalls im Gehäuse oder Zählerschrank im gemessenen Bereich unterzubringen und dauerhaft zu kennzeichnen.
Bei der Montage sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die gültige TAB einzuhalten.
Durch den Betreiber der EEG/KWK-Anlage ist sicherzustellen, dass ein Empfang der Funksignale durch die Wahl des Standortes nicht beeinträchtigt wird.
Vorzugsweise ist der Funkrundsteuerempfänger in der Übergabe- oder Kopfstation der EEG/KWK Anlage einzubauen.
Der sichere Signalempfang ist ggf. durch die Installation einer abgesetzten Antenne zu gewährleisten.
Zwischen elektronischen Bauteilen und der Antenne des Funkrundsteuerempfängers (intern bzw. abgesetzt) ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 60 cm einzuhalten.
Aufhebung der Wirkleistungeinspeisung
Die Aufhebung der Wirkleistungseinspeisung für Photovoltaikanlagen, die vor dem 14.09.2022 in Betrieb gegangen sind und eine installierte Leistung von höchstens 7 kWp nicht überschreiten, ist dem Netzbetreiber vorab mitzuteilen.
Betreiberwechsel einer Einspeiseanlage
Zusätzliche Informationen
- Informattionsschreiben für Ausgeförderte EEG-Anlagen
- EEG Schaubild Kostenträger
- Informationsschreiben für Anlagenbetreiber gemäß § 25 Absatz 4, 5 MaStRV
SEPA - Basislastschriftverfahren
Download Antragsunterlagen (einzeln)
(VDE-AR-N 4105)
Anmeldung Notstromversorgung
Bei der Anmeldung einer Notstromversorgung sind die Anwendungsregeln VDE AR N 4100, 4105 und 4110 (je nach Leistungsklasse) anzuwenden.
Des Weiteren sind die Formulare zu Anmeldung von Erzeugungsanlagen der EWR zu verwenden.
Anmerkung:
Bei der Notstromversorgung ist darauf zu achten, ob diese Unterbrechungsfrei oder über „Dunkel“ erfolgt. Bei einer Notstromanlage ohne Netzparallelbetrieb (Notstromversorgung über Aus) sind die technischen Anforderungen weitaus geringer. Bitte vor Beantragung prüfen, ob ein Netzparallelbetrieb zwingend erforderlich ist.
Anmeldung steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§14a Anlagen)
Damit Sie Ihre Wallbox, Wärmepumpe und Co. schneller an das Stromnetz anschließen können und das Stromnetz weiterhin stabil bleibt…
Vor dem Hintergrund immer mehr schwankender Stromeinspeisungen durch Energiequellen wie Photovoltaik und Windkraft und immer mehr elektrischer Verbraucher, auch in Haushalten, hat die Bundesnetzagentur die Begriffe der Technischen Ressource und der Steuerbaren Verbrauchseinrichtung in den Strommarkt eingeführt. Beide Konstrukte sollen die Planbarkeit der Netzsteuerung und des Strombedarfs verbessern.
Technische Ressourcen müssen gemäß der aktuellen TAB (2023) beim Netzbetreiber angemeldet werden:
- Energieerzeugungsanlagen, auch steckerfertige Erzeugungsanlagen
- Ladeeinrichtungen bis einschließlich 12 kVA
- Ladeeinrichtungen ab 12 kVA
- Einzelgeräte, auch ortsveränderlich, mit einer Nennleistung > 12 kVA
- Geräte zur Beheizung und Klimatisierung (festverbaut)
- Schaltbare Verbrauchseinrichtungen
- Speicher (außer Inselbetrieb)
- Notstromanlagen
- elektrische Verbrauchsgeräte, die die in Kapitel 5.4 der VDE-AR-N 4100 aufgeführten Grenzwerte für Netzrückwirkungen überschreiten oder das dort beschriebene Verhältnis von Mindestkurzschlussleistung zu Anschlussleistung unterschreiten
Dazu finden Sie unser Netzanschlussportal hier.
Besonderheiten Steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)
Aktuelle Rahmenbedingungen
Anfang dieses Jahres hat die Bundesnetzagentur den sogenannten § 14a EnWG angepasst und verabschiedet. Obwohl viele technische Details zu diesem Zeitpunkt bei Herstellern, Netzbetreibern und Kunden noch ungeklärt waren und sind, gelten die im § 14a EnWG enthaltenen Neuerungen seit dem 01.01.2024 und sind für SteuVE, die seit 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, umzusetzen.
Dies stellt alle beteiligten Akteure vor große Herausforderungen und wir versuchen an dieser Stelle Ihnen als Hausbesitzer, Anlagenbetreiber, Antragsteller, Installateur, Kunde, … die Neuerungen und die damit verbunden Veränderungen zu erläutern, damit Sie sich auf die zukünftigen Anforderungen bestmöglich vorbereiten können.
Da noch viele Details zu klären sind und wichtige Standardisierungen auf Kundenseite, bei den Herstellern und Netzbetreibern noch nicht umgesetzt sind, sind die hier vermittelten Informationen und Festlegungen nur ein Zwischenstand und werden sich je nach Fortschritt weiter verändern. Bevor Sie Maßnahmen ergreifen, legen wir Ihnen nahe, sich immer über den aktuellen Stand auf unserer Homepage oder bei unseren Ansprechpartnern zu informieren.
Was ist § 14a EnWG
Innerhalb des § 14a EnWG wird festgelegt, dass bestimmte Geräte/Anlagen ab 4,2 kW Anschlussleistung als Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVe) gelten. Geregelt wird außerdem, wie diese Betriebsmittel zukünftig in der Kundenanlage anzuschließen sind, damit sie schneller als bisher angemeldet und installiert werden können. Damit jedoch das Stromnetz weiterhin stabil und somit Ihre Versorgungssicherheit auf dem aktuell sehr guten Niveau bleibt, darf zukünftig bei Bedarf eine Abregelung (Dimmen) von SteuVes vorgenommen werden.
Was sind SteuVE
SteuVE sind von der Bundesnetzagentur klar definierte Betriebsmittel, die zukünftig präventiv oder bei gemessenen Engpässen durch den Netzbetreiber abgeregelt werden dürfen. Die Abregelung (das Dimmen) seitens Netzbetreiber darf nicht bis zu Abschaltung erfolgen. Jedes Betriebsmittel darf maximal bis auf 4,2 kW heruntergeregelt werden.
SteuVE sind:
- Private Ladeeinrichtungen für Elektromobile (Wallbox/Ladesäule)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen (Heizstäbe)
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert sind
- Stromspeicher, die technisch Energie aus dem Netz beziehen können.
Wenn Sie sich aktuell solch ein Gerät anschaffen möchten, achten Sie bitte darauf, dass die Geräte § 14a EnWG-Ready ausgeführt und somit steuerbar sind. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie das Gerät mittelfristig erneut austauschen müssen. Zur Klärung nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Elektroinstallationsbetrieb auf bzw. klären dies mit dem Gerätehersteller.
Reduzierte Netzentgelte
Für den Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVe) erhalten die Kunden eine Reduzierung auf die Netzentgelte durch den Netzbetreiber. Alle Abnahmestellen mit einer SteuVE können de Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) zugeordnet werden. Bei einer Installation mit einem separaten Zähler für die SteuVE kann statt des Modul 1 auch Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) ausgewählt werden.
Für schon vor den 31.12.2023 installierte Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen, die Sie gerne im Einzelfall mit Ihrem Elektriker und mit uns besprechen können.
Modul 1
Es wird eine vom Verbrauch unabhängige, pauschale Entlastung auf das Netzentgelt gewährt. Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur) (s. Preisblatt)
Die Reduzierung wird standardmäßig bei Inbetriebnahme eine SteuVE von Ihrem Netzbetreiber an Ihren Lieferanten für die Abrechnung mitgeteilt.
Zugelassene Messkonzepte für Modul 1:
Diese Skizzen entsprechen den veröffentlichten Messkonzepten MK Z3, MK C1, MK C2, MK C3, und, da Speicher ebenfalls als SteuVE betrachtet werden, sofern sie nicht als Insellösung installiert sind, auch die Messkonzepte MK E1, MK E2, MK E3, MK F1, MK F2, MK F3, MK F4.
Modul 2
Modul 2 kann durch den Kunden nur gewählt werden, wenn der Energiebezug der SteuVe separat gemessen und an einer Marktlokation abgerechnet wird (separate Messung notwendig). Der reduzierte Arbeitspreis entspricht 40% des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung des Netzbetreibers in der Niederspannung.Der Wechsel in Modul 2 muss durch Verbraucher beim jeweiligen Energielieferanten beauftragt werden (nicht beim Netzbetreiber).
Zugelassene Messkonzepte für Modul 2:
Diese Skizzen entsprechen den veröffentlichten Messkonzepten MK Z3, MK C2, MK C3, und, da Speicher ebenfalls als SteuVE betrachtet werden, sofern sie nicht als Insellösung installiert sind, auch die Messkonzepte MK E1.
Aktueller Stand zu § 14a EnWG bei der EWR
Da noch viele Details zu klären sind und wichtige Standardisierungen auf Kundenseite, bei den Herstellern und Netzbetreibern noch nicht umgesetzt sind, sind die hier vermittelten Informationen und Festlegungen nur ein Zwischenstand und werden sich je nach Fortschritt weiter verändern. Bevor Sie Maßnahmen ergreifen, legen wir Ihnen nahe, sich immer über den aktuellen Stand auf unserer Homepage oder bei unseren Ansprechpartnern zu informieren.
Für das Abregeln/Dimmen der in unserem Netz verbauten steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVe) entwickeln wir momentan unsere Systeme weiter.
Zum aktuellen Zeitpunkt sind noch nicht alle Details geklärt, aus diesem Grund können wir Ihnen vorerst nur folgende Informationen zukommen lassen:
Die Anlagensteuerung erfolgt voraussichtlich ab 2025 über eine zusätzliche Steuereinheit, die zusammen mit einem intelligenten Messsystem im Zählerschrank installiert wird. Der Kunde, der eine SteuVe betreiben möchte, hat nach der gesetzlichen Festlegung dafür Sorge zu tragen, dass ein von der Steuereinrichtung an die steuerbare Verbrauchseinrichtung ausgegebener Steuerbefehl umgesetzt werden kann (SteuVe muss §14a EnWG-Ready sein).
Damit das Gerät an sich Steuerbefehle umsetzen kann, ist für die Steuerbarkeit von jeder steuerbaren Verbrauchseinrichtung eine entsprechend dimensionierte Steuerleitung (Mantelleitung und/oder eine Datenleitung mind. Cat5) in den Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) im Zählerschrank nach VDE-AR-N 4100 Kapitel 7.8 Abbildung E7 und E9 zu verlegen.
Bis zur Installation der Steuereinheit sind die genutzten Adern der Steuerleitungen im Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) im Zählerschrank mittels Steckklemme zu brücken.
Link zum Anmeldeformular SteuVe
Weiterführende Informationen zu §14a EnWG
Homepage der Bundesnetzagentur zu § 14 a EnWG: Bundesnetzagentur - 14a
FAQ der Bundesnetzagentur zu § 14 a EnWG: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Umsetzungshilfe zu § 14 a EnWG des ZVEH: Umsetzung des § 14a EnWG (zveh.de)