
EEG/KWK
Erneuerbare-Energien-Gesetz
Durch die Neuregelung des EnWG sowie durch die Aktualisierung des EEG wurde die sogenannte Clearingstelle EEG als neutrale Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG, durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtet.
Die Clearingstelle finden Sie hier: www.clearingstelle-eeg.de
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWK-G Aufschlag: Auf der Basis eines abschätzbaren Fördervolumens und unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Degression des Förderzuschlages haben die Übertragungsnetzbetreiber über ihren Dachverband VDN einheitlich den für das Kalenderjahr 2012 geltenden Aufschlag auf das Netznutzungsentgelt für den Verbrauch bis 100.000 kWh/a zu 0,002 ct/kWh ermittelt.
Im Rahmen eines All-inklusive-Vertrages mit elektrischer Energie belieferten Kunden zusammen mit der Abrechnung der Netznutzung wird der Aufschlag in Höhe von 0,05 ct/kWh zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Vergütung bei KWK Anlagen: Anlagen, die nach dem KWKG in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten eine aus drei Komponenten bestehende Vergütung
- Zuschlag nach dem KWKG: Die Höhe des Zuschlags und die Dauer der Zahlung wird in § 7 KWKG geregelt.
- Entgelt für vermiedene Netznutzung: Im Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBL S. 1092), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2012, wird in § 4 Abs.3 KWKG auf die Vergütung der vermiedenen Netznutzungsentgelte hingewiesen. Weitergehende Hinweise sind der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), § 18 zu entnehmen.
- Üblicher Preis nach EEX für Anlagen bis 2 MW