Staumauer

Messstellenbetrieb Gas

Gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz § 21b Messstellenbetrieb kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers im Netz der EWR GmbH der Messstellenbetrieb und/oder die Messung durch einen Dritten durchgeführt werden.

Das Auswahlrecht kann auch durch den Anschlussnehmer ausgeübt werden, solange und soweit dazu eine ausdrückliche Einwilligung des jeweils betroffenen Anschlussnutzers vorliegt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zur Wahl eines Messstellenbetreibers darf nicht eingeschränkt werden.

Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister ist der Abschluss eines Messrahmenvertrages bzw. eines Messrahmenvertrag erforderlich.

Bezug nehmend auf die „Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens" der Bundesnetzagentur (Az: BK6-09-034 und BK7-09-001 vom 09. September 2010) stellt die EWR GmbH im Folgenden die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Verträge in der fehlerbereinigten Fassung vom 02. Dezember 2010 zum Download bereit.

Soweit Sie in unserem Netzgebiet als Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister tätig werden wollen, möchten wir Sie bitten, sich per Mail unter netzwirtschaft@ewr-gmbh.de mit uns in Verbindung zu setzen. Wir werden Ihnen zeitnah ein Vertragsangebot zukommen lassen.