Befundprüfung Gas
Durch die EWR GmbH verwendete Messgeräte und notwendige Zusatzeinrichtungen werden auf der Grundlage des Eichrechts ausgewählt und betrieben. Aufgrund einer metrologischen Annahmeprüfung haben diese eine sehr geringe Fehlerquote. Unplausible Verbrauchswerte sind häufig auf andere Ursachen zurückzuführen, z. B.:
- geändertes Verbrauchsverhalten der Kunden
- Anschluss und Betrieb neuer Gasgeräte
- Fehler in der Gasanlage
- defekte Gasgeräte
Äußerst selten verletzen Messgeräte und notwendige Zusatzgeräte die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfehlen wir deshalb, vor Beauftragung einer Befundprüfung die Gasanlage und angeschlossene Gasgeräte durch einen SHK-Fachbetrieb überprüfen zu lassen.
Sie haben dennoch Zweifel an der Messrichtigkeit eines unserer1 Messgeräte (Gaszähler)?
Wir bieten Ihnen die Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetz (MessEG) an.
Im Zuge der Befundprüfung wird festgestellt, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt, wobei das Messgerät anstelle der Fehlergrenzen2 die Verkehrsfehlergrenzen3 einhalten muss.
Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit eines Messgerätes darlegt, direkt oder über die EWR GmbH bei der zuständigen Eichbehörde (LBME NRW) oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle (AGME4) nach §40 Absatz 3 MessEG beantragt werden.
1 Sollten Sie das Auswahlrecht nach §5 Messstellenbetriebsgesetz- MsbG als Anschlussnutzer ausgeübt haben und den Messstellenbetrieb einem Dritten übertragen haben, so wenden Sie sich bitte an den von Ihnen beauftragten Messstellenbetreiber.
2 beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis
3 beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis
4 Das Verzeichnis der staatlich anerkannten Prüfstellen, finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) zum Download.
- Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation zu berücksichtigen (§39 Absatz 2 Mess- und Eichverordnung – MessEV). Aus diesem Grund können nur am Verwenderort eingebaute Messgeräte einer Befundprüfung unterzogen werden. Der Ausbau darf nur durch Mitarbeiter der beauftragten Stelle oder einem Mitarbeiter des Messstellenbetriebes der EWR GmbH erfolgen.
Bereits ausgebaute Messgeräte sind von einer Befundprüfung ausgeschlossen.
- Wird der Antrag auf Befundprüfung bei der zuständigen Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle direkt gestellt, so ist der Messstellenbetrieb der EWR GmbH mit der Antragstellung zu benachrichtigen.
- Wird der Antrag auf Befundprüfung beim Messstellenbetrieb der EWR GmbH eingereicht, ist das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Formular „Antrag auf Befundprüfung“ auszufüllen und zu verwenden. Sie erhalten in Kürze von uns ein Angebot über die Kosten der Befundprüfung.
- Nach Auftragserteilung stimmt die EWR GmbH zeitnah einen Termin zum Ausbau des eingebauten Messgerätes und der notwendigen Zusatzeinrichtungen ab (Bitte geben Sie hierzu Ihre Telefonnummer an).
- Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mitarbeiter der EWR GmbH zum vereinbarten Termin Zutritt zum Gebäude und Zugang zum Messgerät und den notwendigen Zusatzgeräten erhält.
- Wird der vereinbarte Termin durch den Antragsteller nicht eingehalten oder kann er dann den Zutritt nicht gewähren, fallen die entstandenen Kosten der EWR GmbH außerhalb der Kosten für die Befundprüfung oder den Wechsel des Messgerätes und der notwendigen Zusatzeinrichtungen an.
- Nach dem Ausbau transportiert die EWR GmbH das Messgerät und die notwendigen Zusatzeinrichtungen in einem verplombten Transportkoffer zur staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Gas GNW 50 bei der Hermann Pipersberg jr. GmbH in Remscheid. Dort erfolgen die eichrechtliche Prüfung sowie die Einlagerung für maximal 3 Monate. Vom Zeitpunkt der Beantragung bis zur postalischen Zusendung einer Kopie des Prüfscheines ist ein Zeitraum von ca. 8 - 10 Wochen zu berücksichtigen.
- Ergibt die Befundprüfung eines Messgerätes oder der notwendigen Zusatzeinrichtung eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt das Messgerät Messwerte nicht an ( z.B. Segmentfehler im Display oder Totalausfall des Displays), so ermittelt die EWR GmbH als Messstellenbetreiber die Verbrauchswerte für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ab- oder Auslesung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund der Vorjahreswerte durch Schätzung auf Grundlage § 71 MsbG. Werte des neuen Messgerätes können für die Ermittlung der fehlerhaften oder unvollständigen Verbrauchswerte herangezogen werden.
- Die Kosten für die Befundprüfung setzen sich aus den aktuellen Gebühren - Schlüsselzahlen der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) -, sowie den Gemein- und Personalkosten und einer Logistikpauschale der EWR GmbH zusammen.
- Sie erhalten nach dem Absenden des Onlineformulares ein spezielles Angebot mit allen Kosten.
- Die Kosten für die Befundprüfung fallen der EWR GmbH zur Last, wenn die Abweichungen die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten.
- Bei Einhalten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen werden die Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
- Wenn die EWR GmbH mit der Befundprüfung beauftragt wurde, erhält der Antragsteller eine Rechnung über den Gesamtbetrag laut Angebot von der EWR GmbH. Wenn die Prüfstelle direkt beauftragt wurde, erhält der Antragsteller eine Rechnung über die Prüfung von der Prüfstelle und eine Rechnung der EWR GmbH laut Angebot. Alle Fixkosten werden Ihnen bereits im Zuge der Angebotszustellung durch die EWR GmbH mitgeteilt.
- Anstelle der Befundprüfung kann alternativ über den Messstellenbetrieb der EWR GmbH nur der Austausch des Messgerätes und der notwendigen Zusatzeinrichtungen beantragt werden. Eine Korrektur der Netznutzungsabrechnung der EWR GmbH, sowie eine Korrektur der Verbrauchsabrechnung ihres Energielieferanten findet dabei nicht statt.
- Es fallen lediglich die Kosten für die Montagetätigkeiten der EWR GmbH und eventuell die Kosten in Höhe des Sachzeitwertes des Messgerätes oder Zusatzeinrichtungen an. Alle Fixkosten werden Ihnen bereits im Zuge der Antragstellung durch die EWR GmbH mitgeteilt.
- Sie erhalten nach dem Absenden des Onlineformulares ein spezielles Angebot mit allen Kosten.
Glossar
Messgeräte
sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.
Messrichtigkeit
ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln.
Fehlergrenze
ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis.
Verkehrsfehlergrenze
ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis.
Messbeständigkeit
ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten.