Staumauer

Befundprüfung Gas

Durch die EWR GmbH verwendete Messgeräte und notwendige Zusatzeinrichtungen werden auf der Grundlage des Eichrechts ausgewählt und betrieben. Aufgrund einer metrologischen Annahmeprüfung haben diese eine sehr geringe Fehlerquote. Unplausible Verbrauchswerte sind häufig auf andere Ursachen zurückzuführen, z. B.:

Äußerst selten verletzen Messgeräte und notwendige Zusatzgeräte die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfehlen wir deshalb, vor Beauftragung einer Befundprüfung die Gasanlage und angeschlossene Gasgeräte durch einen SHK-Fachbetrieb überprüfen zu lassen.

Sie haben dennoch Zweifel an der Messrichtigkeit eines unserer1 Messgeräte (Gaszähler)?
Wir bieten Ihnen die Durchführung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetz (MessEG) an.

Im Zuge der Befundprüfung wird festgestellt, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt, wobei das Messgerät anstelle der Fehlergrenzen2 die Verkehrsfehlergrenzen3 einhalten muss.

Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit eines Messgerätes darlegt, direkt oder über die EWR GmbH bei der zuständigen Eichbehörde (LBME NRW) oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle (AGME4) nach §40 Absatz 3 MessEG beantragt werden.

1 Sollten Sie das Auswahlrecht nach §5 Messstellenbetriebsgesetz- MsbG als Anschlussnutzer ausgeübt haben und den Messstellenbetrieb einem Dritten übertragen haben, so wenden Sie sich bitte an den von Ihnen beauftragten Messstellenbetreiber.
2 beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis
3 beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis
4 Das Verzeichnis der staatlich anerkannten Prüfstellen, finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) zum Download.

Ablauf

Kosten

Alternativen

Glossar

Messgeräte
sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

Messrichtigkeit
ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln.

Fehlergrenze
ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis.

Verkehrsfehlergrenze
ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis.

Messbeständigkeit
ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten.