Staumauer

Eichrechtliche Informationen

Eichpflicht

Nach § 2 des Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) müssen Gaszähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes ist u. a. die Abrechnung von Energie mit Hilfe von Zählern z.B. zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer (Mieter) Anschlussnehmer (Hauseigentümer) und Anschlussnutzer (Mieter).

Drehkolbengasszähler nicht befristet
mit einem maximalen Durchfluss von  2500 cbm/h und größer
Mengenumwerter für Gase 5 Jahre
Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenze durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfung der Betriebspunkte bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
Gasdruckregelgeräte  nicht befristet
zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklasse AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklasse AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.

Benötigen Sie noch weitere Informationen?

Diese finden Sie im Internet auf den nachfolgenden Homepages!

Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW

(ehemals Eichverwaltung NRW) hat im Sinne des Verbraucherschutzes die traditionelle Aufgabe, den Bürger vor den vielfältigen Auswirkungen falscher Messergebnisse zu schützen.

Durch die Messgeräteeichung sowie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Überwachungen und Kontrollen an geeichten Messgeräten schaffen die Eichämter ein Vertrauensklima zwischen Verbraucher und Handel. So kann sich der Verbraucher bei richtiger Verwendung geeichter Messgeräte darauf verlassen, dass er nicht übervorteilt wird.

www.lbme.nrw.de

oder der

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

das nationale Metrologieinstitut, ist eine wissenschaftlich-technische Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI)

www.ptb.de

Gültigkeitsdauer der Eichung 

Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist gemäß § 12 der Eichordnung auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus dem Anhang B der Eichordnung Allgemeine Vorschriften etwas anders ergibt.Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht bzw. die Metrologie-Kennzeichnung (Teil der MID Kennzeichnung) angebracht wurde.

Vor Ablauf der Eichgültigkeitsdauer (EGD) muss eine erneute Eichung erfolgen.

Wurde z.B.  ein Balgengaszähler  mit einem maximalen Durchfluss von 10cbm/h oder kleiner im Jahre 2012 geeicht bzw. die Metrologie- Kennzeichnung angebracht, so endet seine 8-jährige Eichgültigkeitsdauer am 31. Dezember 2020. Der Zähler muss demnach bis zum 31. Dezember 2020 erneut geeicht werden. Eine erneute Konformitätserklärung des Zählers durch den Hersteller ist nicht mehr möglich.

Gültigkeitsdauer für Gaszähler und Zusatzeinrichtungen nach Anhang B der Eichordnung:

Balgengasszähler 8 Jahre
maximaler Durchfluss höchstens 10 cbm/h
Balgengasszähler 12 Jahre
Durchfluss über 10 cbm/h bis 25cbm/h
Balgen- und Drehkolbengasszähler 16 Jahre
Durchfluss über 25 cbm/h bis 1600cbm/h

Gesetzlicher Turnus und Stichprobenverfahren

Bei Balgengaszählern kann nach § 14 der Eichordnung in Verbindung mit Anhang B die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung (nach PTB Mitteilung 102) nachgewiesen wurde.